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ADKB

in Kommentare, Essays, Glossen und Anekdoten 27.04.2009 15:17
von gheggrun | 377 Beiträge | 377 Punkte
ADKB Allgemeine Deutsche Käufer-Bedingungen

Präambel: Im Gefolge der Globalisierung des Welthandels sind Konsumenten
und Nichtvollkaufleute als kapitalschwächste Marktteilnehmer und ihre Rechte
besonders schutzwürdig.
1. Die ADKB liegen in den Verbraucherzentralen, -schutzbünden und den
angeschlossenen –vereinen zur Einsicht aus und können auch im Internet
eingesehen und downgeloaded werden.
2. Die ADKB sind durch das Vertragsrecht geschützt und jederzeit änderbar,
bzw. ergänzungsfähig. Sie müssen neuen Gesetzen und neuem Recht entspre-
chen. Sie werden durch die Mitglieder des ADKV (Allgemeiner Deutscher
Käufer-Verein) in demokratischer Weise beschlossen und veröffentlicht.
3. Die ADKB regeln die Beziehung Käufer-Verkäufer unabhängig von den das
Handelsgut oder –recht Dritter betreffenden Bedingungen.
4. Durch Akzeptanz der in Deutschland üblichen Zahlungsmittel und -weisen
durch den Verkäufer werden die AGB oder dessen eigene GB mindestens
soweit durch die ADKB ersetzt, in wieweit diese GB Käufer nicht gegen-
über den ADKB begünstigen.
5. Die Verkäufer müssen die ADKB nicht aktzeptieren, was im Einzelfall
keine Diskriminierungsklage zur Folge haben kann. Abweichungen bedürfen
der Schriftform.
6. Kaufverträge, die von nicht Vollkaufleuten und Vollkaufleuten oder deren
Handlungsgehilfen von den ADKB abweichend ausgehandelt, geschlossen
und ganz oder teilweise vollzogen werden, dürfen keine Bedingungen enthal-
ten, die den kaufenden, verkaufenden Nichtvollkaufmann oder Konsumenten
schlechter, als in den ADKB vorgesehen, stellen.
7. Gerichtsstand bei Streitfällen aus Kaufverträgen, an denen ein Nichtvollkauf-
mann beteiligt ist, ist und bleibt immer der Wohnsitz des Konsumenten bzw.
der für den Konsumenten am leichtesten zu erreichende Gerichtsstandort.
8. Präzidenzfallentscheidungen eines Gerichts sind nicht nur präjudizierend,
sondern Grundlage für die sofortige Exekution im Sinn und auf die Weise
der getroffenen Gerichtsentscheidung aller gleich oder im hohen Grade ähnlich
gelagerten Streitfälle.
9. Beweis- , Dokumentations- und Auskunftspflichten liegen beim Verkäufer.
Kommt dieser den diesbezüglichen Forderungen des Käufers nicht umgehend
und ausreichend nach, muß der Verkäufer die Schadensersatz- und gegebenen-
falls Schmerzensgeldforderungen des Käufers in kurzer Frist vorläufig bis zur
Gerichtsentscheidung erfüllen oder die Zwangsvollstreckung widerspruchslos
dulden, sowohl über sein Privat- als auch über das von ihm vertretene Betriebs-
vermögen.
Anteilseigner am Letzteren müssen ihre Forderungen an den Verkäufer richten.
Ein durch diese Regelung begünstigte Konsument kann von Dritten nicht be
langt werden, oder regreßpflichtig gemacht werden.
10. Sollten Teile der ADKB den bisherigen „guten Sitten und Gebräuchen“, dem
geschriebenen oder gesprochenem Recht widersprechen, so verpflichten sich die
Verkäufer, die die ADKB durch Geschäftsabschlüsse akzeptierten, doch, sich
nicht auf solche Widersprüche nachträglich berufen zu wollen, da sie die kapital-
stärkeren Partner am Markt sind, was auch durch Rechtssicherheit aufhebenden
Richterspruch nicht zu ändern ist.
Angefügte Bilder:
ADKB+§.jpg

Hastanirwana
GHEG
zuletzt bearbeitet 26.05.2009 21:19 | nach oben


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